Die Statuten des "Liederkranzes"
in Asbach
vom 1. Dezember 1875
§ 1
Zweck des Gesangvereins: Der Zweck des "Liederkranzes" ist die Ausbildung des mehrstimmigen
Männergesangs und Unterhaltung durch Aufführung mehrstimmiger Gesänge.
§ 2
Mitglieder: Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
§ 3
Mitglied des Vereins kann der Gebildete jeden Standes sein, der das 18te Lebensjahr
zurückgelegt und seinen Wohnsitz dahier hat. Als ausübendes Mitglied wird jedoch nur der
aufgenommen, der in der Tonkunst so befähigt ist, um bei einem mehrstimmigen Gesange
mitwirken zu können, wovon dem Gesangdirektor, falls diesem seine Tüchtigkeit nicht schon
bekannt ist, eine Probe abzulegen ist.
§ 4
Als Ehrenmitglieder können nur solche Personen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
aufgenommen werden, denen der Verein eine besondere Auszeichnung schuldig zu sein glaubt.
§ 5
Wer als Mitglied aufgenommen werden will, hat sich schriftlich anzumelden.
§ 6
Über die Aufnahme eines Angemeldeten entscheidet für aktiv Eintretende nach 8 Tagen der
Verein, wozu eine Stimmenmehrheit von wenigstens Zweidrittel der anwesenden Migliedern
gehört. Passiv Eintretende können sofort aufgenommen werden.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstande anzumelden. Will ein ausgetretendes Mitglied
wieder aufgenommen werden, so hat dasselbe abermals die Aufnahmstaxe zu entrichten. Nur in
dem Fall, wenn der Austritt wegen Ortsveränderung erfolgte, findet die Wiederaufnahme ohne
Aufnahmstaxe statt. Insofern dieselbe innerhalb Jahresfrist nach dem Rückzuge erfolgt.
§ 8
Die Ausschließung eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes von dem ganzen Verein erfolgt
mittelst geheimer Abstimmung. Der Beschluss ist jedoch nur dann gültig, wenn Zweidrittel
der stimmberechtigten Mitglieder für die Ausschließung sind. Die Ausschließung ist dem
Betreffenden durch den Vorsand schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Rechte der Mitglieder:
a) bei Generalversammlungen Stimmrecht;
b) das Recht, Vorschläge zu machen;
c) die Befugniss, Fremde mitzuführen, sofern deren Aufenthalt nicht länger als einen Monat
dauert.
§ 10
Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmetaxe von 2 Mark und einen monatlichen Beitrag von 20
Pfennig; frei hiervon ist der Gesangsdirektor. Wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit
Entrichtung seines Beitrags im Rückstand bleibt und auf geschehene Erinnerung keine Zahlung
leistet, so ist der Vorstand berechtigt, nach § 8 den Austritt zu beantragen.
§ 11
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vorstande angeordneten Versammlungen zu besuchen;
die ausübenden Miglieder insbesondere sind gehalten, bei den Proben pünklich zu erscheinen;
versäumt ein solches ohne genügenden Entschuldigungsgrund eine Probe, so ist der Vorstand
verpflichtet, dieses Versäumnis mit 20 Pfennig Strafe zu rügen; wiederholt sich aber das
Versäumnis in drei aufeinanderfolgenden Proben, so ist der Vorstand ebenfalls berechtigt,
nach § 8 den Austritt zu beantragen. Wer vor einer Produktion von den drei letzten Proben
nicht mindestens bei zwei anwesend ist und daran teilnimmt, wird bei der Aufführung
ausgeschlossen.
§ 12
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten, dem
Gesangsdirektor, dem Sekretär, dem Kassier und aus zwei Beisitzenden. Der Präsident,
Sekretär und Kassier sind aus den ausübenden Mitgliedern zu wählen. Die Wahlen in den
Vorstand sind geheim mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichhheit entscheidet der
Präsident. Der Gesangsdirektor bedarf keiner Erwählung.
§ 13
Der Präsident führt in allen Versammlungen den Vorsitz; er wacht ganz besonders auf strenge
Handhabung der Statuten und hat alle Zwistigkeiten, die etwa vorkommen zu schlichten. Er
besorgt unter Beihilfe des Sekretärs alle Korrespondenz, sowie die Einladung zu allen
Versammlungen.
§ 14
Der Gesangsdirektor vertritt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Stelle; er leitet alle
Gesangsübungen, sowie gesellige Unterhaltungen und Produktionen. Ohne seinen Willen dürfen
keine Tonstücke bei geselligen Unterhaltungen aufgeführt werden.
§ 15
Der Sekretär verfasst alle Protokolle, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind und führt ein
Verzeichniss sämtlicher Mitglieder. Er hat dem Kassier jährlich ein Verzeichniss sämtlicher
Mitglieder und das der Neuaufgenommenen gleich nach der Aufnahme zu übergeben.
§ 16
Der Kassier hat nach den ihm vom Vorstande zukommenden schriftlichen Anordnungen, die
Erhebungen und Verausgabungen der Vereinsgelder zu besorgen. Am Schlusse des Jahres
übergibt er dem Vorstand die gestellte Rechnung.
§ 17
Die Beisitzenden sind im Vorstande beratende Mitglieder.
§ 18
Die Generalversammlungen sind ordentliche und außerordentliche; die ordentlichen
Generalversammlungen finden im Monat Dezember jeden Jahres statt. Durch sie werden
1. etwaige nötige Abänderungen und Zusätze der Statuten beschlossen
2. für das kommende Jahr Beamte erwählt
3. die vom Vorstande geprüften Rechnungen des verflossenen Jahres zur Einsicht
vorgelegt.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Präsidenten angeordnet werden, wenn es
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder Eindrittel der ausübenden Mitglieder verlangt. Zu
allen Generalversammlungen müssen alle Mitglieder zur bestimmten Zeit eingeladen werden und
von dem zu bevorstehenden Gegenstand in Kenntniss gesetzt werden. Bei der Abstimmung
entscheidet absolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
§ 19
Der Verein ist aufgelöst, sobald nicht mehr als vier ausübende Mitglieder vorhanden sind.
Nach Auflösung des Vereins bleibt das noch vorhandene Vereinsvermögen den längstbleibenden
Mitgliedern als Eigentum überlassen; dagegen haben auch die selben allenfalls vorhandene
Schulden des Vereins zu übernehmen.
Asbach, den 1. Dezember 1875
Der Vorstand:
Adam Reinmuth, Präsident
Melchior Eck, Hauptlehrer, Dirigent
Philipp Adam Haberacker, Kassier
Melchior Eck, Hauptlehrer, Sekretär
Adam Herbold, Beisitzender
Georg Adam Streib, Beisitzender